§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere nachstehenden Bedingungen gelten uneingeschränkt bei allen
Vertragsabschlüssen mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen
Rechts im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
Soweit die Voraussetzungen für einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) vorliegen,
gehen im Falle von Widersprüchen die gesetzlichen Regelungen unseren
nachstehenden Bedingungen vor.
Unsere älteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlieren hiermit ihre
Gültigkeit.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Der Kunde kann unsere AGB jederzeit im Internet unter
www.schmuckfedern.de abrufen und herunterladen. Wir senden sie ihm auf Wunsch
auch jederzeit gerne kostenfrei zu.
Sie gelten auch dann, wenn in einem oder mehreren vorhergehenden Fällen andere
Bedingungen vereinbart oder geduldet wurden.
(3) Sofern von diesen Geschäftsbedingungen erst mit unserer Auftragsbestätigung
Kenntnis genommen wird, werden diese Bedingungen gegenüber einem Unternehmer als
Vertragspartner mit der vorbehaltlosen Annahme der Ware Vertragsbestandteil.
(4) Unsere AGB gelten ausschließlich. Anderslautende Geschäftsbedingungen
unseres Geschäftspartners oder sonstige Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt werden.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches
Vertragsangebot. Der Kunde ist an seinen Auftrag (Bestellung) 4 Wochen ab
Eingang des Auftrages bei uns gebunden. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir
die Annahme des Auftrages innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigen oder die
Lieferung ausführen.
Eine von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung oder Lieferung gilt als
neues Angebot, welches durch den Kunden entweder ausdrücklich durch Erklärung
oder konkludent durch Entgegennahme der Ware angenommen wird.
(3) Unsere Auftragsbestätigung ist für den Umfang ihrer Lieferungen und
Leistungen maßgebend.
Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges und die daraus resultierenden
Preis- und Terminänderungen sind von den Vertragsparteien ohne Verzug jeweils
einvernehmlich und gegenseitig schriftlich zu bestätigen. Bis die Parteien sich
über die Änderungen geeinigt haben, halten sie sich an das ursprünglich
Vereinbarte gebunden und fahren mit der Vertragserfüllung fort.
(4) An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden.
Bestellte Warenmuster werden zum vollen Warenwert berechnet.
(5) Für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben bei Bestellung oder
Abruf haftet der Kunde.
§ 3 Preise, Preisänderungen
(1) Unsere Preise sind in EURO und verstehen sich ab Werk oder Lager und
schließen Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung und Transportversicherung
nicht ein, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Hinzu kommt die
Umsatzsteuer. Bei vereinbarten Auslandslieferungen trägt der Kunde die
Verzollung.
(2) Erfolgt eine Zahlung aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung in einer
anderen Währung, ist der maßgebliche Wechselkurs der EURO-Referenzkurs der
Europäischen Zentralbank im Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung.
(3) Liegen zwischen dem Vertragsschluss und Lieferung/Leistung mehr als vier
Monate und hat sich die Kostenlage verändert, so sind wir zur Preisanpassung
berechtigt. Voraussetzung hierfür, dass die Verzögerung der Lieferung/Leistung
nicht durch uns selbst verschuldet wurde.
(4) Unsere Angebote/Kalkulationen basieren auf tagesaktuellen
USD-Referenzkursen; wir behalten uns eine Preisanpassung bei einer
Währungskurs-Schwankung um 10 % bei Rohmaterialpreis-Erhöhungen bzw. bei einer
Änderung des Referenzkurses der EZB zwischen EURO und USD um mehr als 10 %, auch
bei bereits platzierten und bestätigten Rahmenverträgen vor.
(5) Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber,
soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
(6) Wir können zusätzlich eine pauschale Aufwandsgebühr in Höhe von 5,00 Euro
zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, wenn der Auftragswert 50,00 Euro netto
nicht überschreitet.
§ 4 Zahlung
(1) Alle Lieferungen erfolgen gegen Rechnung, sofern im Einzelfall nicht etwas
anderes vereinbart ist.
(2) Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum. Bei Bezahlung innerhalb von 3 Tagen ab Rechnungserhalt, wird
Skonto in Höhe von 3 % gewährt, bei Bezahlung innerhalb von 4-10 Tagen ab
Rechnungserhalt Skonto in Höhe von 2 %.
(3) Für Neukunden und Erstbestellung gilt generell Vorauskasse oder Nachnahme.
Ansonsten erfolgt die Bezahlung mittels Lastschrift im
SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren, per Überweisung, Nachnahme oder in bar.
Bei Bezahlung mittels Lastschrift im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren erklärt
sich der Kunde zur Einziehung des offenen Betrages innerhalb von 3 Tagen
einverstanden, hierbei wird automatisch Skonto in Höhe von 3 % gewährt.
(4) Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den
Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, so können wir Vorauszahlungen oder
Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung
unseres Verlangens verweigern und bei fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag
zurücktreten.
Bei Zahlungseinstellung durch den Kunden, sowie bei Beantragung oder Eröffnung
eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden, werden
offene Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.
(5) Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen und rechtskräftig
festgestellten Forderung gegen uns zulässig.
(6) Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers sind wir berechtigt Verzugszinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen,
die gelieferte Ware zurückzunehmen und weitere Lieferungen zu verweigern. Der
Zinssatz bei Zahlungsverzug eines Verbrauchers beträgt 5 Prozentpunkte p.a. über
dem jeweiligen Basiszinssatz.
Die vertragliche Zahlungsverpflichtung des Partners bleibt hiervon unberührt.
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(7) Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Tilgung der ältesten fälligen
Rechnungsposten einschließlich der angefallenen Zinsen und Kosten zu verwenden
in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
(8) Bei Vergütung nach Aufwand gilt jeweils unsere gültige Preisliste.
Unsere Berechtigung auf Abschlagszahlungen ist einzelvertraglich zu vereinbaren;
wir sind aber berechtigt, Abschlagszahlungen auch ohne gesonderte Vereinbarung
zu verlangen, wenn wir für den Besteller individuell, für uns nicht anderweitig
verwendbare Waren anfertigen oder wenn Teillieferungen erfolgen.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager
verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unser Werk
verlassen hat.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, die zur Verzögerungen führen, so sind wir berechtigt, den
uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen in
Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des
allgemeinen Preisverfalls oder Verschlechterung der zuliefernden Ware geht auf
den Kunden über, sobald er in Annahmeverzug geraten ist oder seinen sonstigen
wesentlichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
(3) Die Ware wird im Einzelfall auf Anweisung des Kunden versandt. Wird keine
bestimmte Versandanweisung erteilt, wählen wir die nach unserem Ermessen
wirtschaftlichste Versendungsform aus.
(4) Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine
Rechnung versichert.
(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streik,
unvorhersehbarer behördlicher Maßnahmen oder anderer gravierender und
unverschuldeter Betriebsstörungen haben wir auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um
die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden rechtzeitig
mitteilen.
Dauert das Ereignis „höhere Gewalt etc.“ länger als 60 (sechzig) Tage, so sind
wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt für den Kunden.
Jede Partei trägt ihre eigenen Mehrkosten, die wegen des Liefer-, Annahme- bzw.
Abnahmeverzugs aufgrund „höherer Gewalt etc.“ bzw. durch den Rücktritt vom
Vertrag aufgrund „höherer Gewalt etc.“ entstanden sind bzw. noch entstehen
werden.
(6) Wir behalten uns Teillieferungen vor.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Wir sind von unserer Leistungspflicht befreit, wenn der Kunde die
nachfolgenden für uns kostenlosen Mitwirkungspflichten - sofern erforderlich -
nicht rechtzeitig bzw. fehlerhaft erfüllt.
(2) Der Kunde hat uns über maßgebliche nationale Gesetze, Verordnungen,
Verwaltungsvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften rechtzeitig in
Kenntnis zu setzen und alle notwendigen Genehmigungen rechtzeitig bei der
zuständigen Behörde einzuholen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zu vollständigen Bezahlung
unserer sämtlichen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem
Besteller. Soweit der Besteller Verbraucher im Sinne des BGB ist, wird das
Eigentum der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen
Geschäftsgang zu verarbeiten und weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages unserer
Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware (Kaufsache)
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt.
(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware (Kaufsache) durch den
Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Kaufsache. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
(4) Wir verpflichten uns, die Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht
beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf
den Umstand hinzuweisen, dass die Ware unter unserem Eigentumsvorbehalt steht.
In einem solchen Falle sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 8 Gewährleistung
(1) Geringfügige Anordnungs- und Materialabweichungen, die sich durch
Unterschiede im Material oder durch technische Bedingungen zwischen Entwurf und
Reinzeichnung ergeben, bleiben ausdrücklich vorbehalten und stellen keinen
Mangel dar.
(2) Wir gewährleisten, dass die von uns gelieferten Produkte frei von
Fabrikations- und Materialmängeln sind.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Verkauft der Käufer die Produkte
weiter, so beträgt die Frist zwei Jahre.
Bei Kunden, die nicht Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, beträgt
die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
(3) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum bzw. der Abnahme.
(4) Der Besteller muss offensichtliche Mängel – soweit er kein Verbraucher ist –
sofort, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Empfang der
Lieferware, schriftlich anzeigen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377
HGB bleibt hiervon unberührt. Verbraucher müssen innerhalb von 2 Monaten nach
dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragswidrigkeit festgestellt wurde, über
offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Spätere Beanstandungen sind
ausgeschlossen, es sei denn, dass ein vorher nicht feststellbarer Arbeits-,
Material- oder Konstruktionsfehler vorliegt.
Zur Fristwahrung ist es ausreichend, wenn diese Mängelanzeige noch innerhalb der
Frist an uns abgesandt wird. Ein offensichtlicher Mangel liegt vor, wenn auch
einem nicht fachkundigen Durchschnittskunden der Mangel ohne besondere
Untersuchung auffällt.
Bei Mängeln, die nicht offensichtlich sind, beträgt die Frist zur Erhebung der
schriftlichen Mängelrüge beim Verbraucher ein Jahr.
Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns
bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erhebung der
schriftlichen Mängelrüge innerhalb der angegebenen Frist führt dazu, dass
jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind.
(5) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so sind wir berechtigt, zunächst nach
eigener Wahl Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer
Ersatzlieferung durchzuführen. Ist der Besteller Verbraucher, so hat er zunächst
die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen
soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die
andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher
bleibt.
Bei berechtigter Mangelrüge erfolgt eine kostenlose Nachbesserung, wofür uns
eine angemessene Frist zu gewähren ist.
(6) Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl
Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des
Vertrages (Rücktritt) oder Schadens-/Aufwendungsersatz verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,
steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
§ 9 Haftung
(1) Außerhalb der Gewährleistung beschränkt sich unsere Haftung bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Schaden und die Verletzung von Kardinalpflichten. Dies gilt auch
bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen. Diese Haftung ist bei leicht fahrlässiger Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen, soweit der Besteller kein
Verbraucher ist. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen des
Bestellers aus Produkthaftung sowie uns zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Bestellers, seiner gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder anderer Personen des Bestellers.
(2) Wird uns die Ware vom Kunden gestellt, so wird für eventuelle
Bearbeitungsschäden die Haftung einem Unternehmer gegenüber auf grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
§ 10 Einfärbungen, Sondereinfärbungen und
Individualanfertigungen
(1) Sondereinfärbungen sind erst ab 1 Kilogramm je Federsorte und Farbe möglich.
(2) Sondereinfärbungen nach Farbmuster, RAL oder PANTONE-Farbkarte können nur
annähernd erreicht werden. Obwohl wir uns um eine größtmögliche Deckung bemühen,
kann eine komplette Übereinstimmung mit dem Farbmuster nicht gewährleistet
werden. Dies ist auch stark von der zu färbenden Federart abhängig. Unsere
Farbkarte im Internet mit Farben und Farbnummern kann nur als Anhaltspunkt
dienen und ist für ein konkretes Farbmuster nicht geeignet.
(3) Sondereinfärbungen, sonstige Individualanfertigungen nach Kundenwunsch oder
Sonderanfertigungen mit individuellem Eindruck können nicht zurückgenommen
werden.
(4) Alle Federprodukte sind, falls diese gefärbt oder gewaschen sind, vorläufig
gegen Schädlingsbefall geschützt. Nicht gewaschene Naturfedern oder Rohware ist
umgehend vom Besteller gegen Befall zu schützen.
(5) Für Wasser- und Lichtechtheit gefärbter Federn kann keine Garantie
übernommen werden. Gefärbte Federn sind vor Nässe zu schützen.
§ 11 Toleranzen
(1) Bei Sondereinfärbungen können die bestellten Mengen branchenüblich um ca. 10
% über- oder unterschritten werden.
(2) Federn sind Naturprodukte. Jede Feder kann nicht der anderen gleichen.
Deshalb gelten die Maßangaben als „annähernd“ oder „ca.“ Angaben.
Branchenübliche Toleranzen oder Makel gelten nicht als Grund zur Beanstandung.
Geringfügige, handelsübliche Abweichungen gegenüber Mustern, Abbildungen und
Maßangaben, die sich aus der Handarbeit ergeben, sind zulässig.
(3) Irrtümer, Druckfehler oder Änderungen aufgrund produktionstechnischer oder
naturbedingter Gründe (Rohware) behalten wir uns vor.
§ 12 Rücktrittsrecht
(1) Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Lieferung aufgrund von
Betriebsstörungen aller Art, sowohl bei uns als auch bei unserem Vorlieferanten,
Transportschwierigkeiten oder Ereignissen höherer Gewalt, u.a. im Sinne von § 5
Abs. 5 dieser Bedingungen nicht fristgerecht möglich ist. Wir sind jedoch
verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich zu
informieren und ihm bereits geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.
(2) Wir haben außerdem ein Rücktrittsrecht, wenn der Kunde in
Zahlungsschwierigkeiten gerät, u.a. gemäß § 4 Abs. 4 dieser Bedingungen. Wir
sind jedoch verpflichtet, den Kunden darüber unverzüglich zu informieren und ihm
bereits geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.
(3) Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, so kann der Kunde nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
(4) Die Dauer der vom Kunden zu setzenden Nachfrist wird auf 4 Wochen
festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.
§ 13 Annullierungskosten
Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir
unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu
machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages
entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der
Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige
Abgangsort der Ware, für die Zahlung des Bestellers unser Sitz in Cham.
(2) Die Vertragssprache ist deutsch.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist Cham, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes
vorgeschrieben ist.
(gültig ab 19.06.2013)
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