Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen


§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere nachstehenden Bedingungen gelten uneingeschränkt bei allen Vertragsabschlüssen mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
Soweit die Voraussetzungen für einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) vorliegen, gehen im Falle von Widersprüchen die gesetzlichen Regelungen unseren nachstehenden Bedingungen vor.
Unsere älteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Kunde kann unsere AGB jederzeit im Internet unter www.schmuckfedern.de abrufen und herunterladen. Wir senden sie ihm auf Wunsch auch jederzeit gerne kostenfrei zu.
Sie gelten auch dann, wenn in einem oder mehreren vorhergehenden Fällen andere Bedingungen vereinbart oder geduldet wurden.

(3) Sofern von diesen Geschäftsbedingungen erst mit unserer Auftragsbestätigung Kenntnis genommen wird, werden diese Bedingungen gegenüber einem Unternehmer als Vertragspartner mit der vorbehaltlosen Annahme der Ware Vertragsbestandteil.

(4) Unsere AGB gelten ausschließlich. Anderslautende Geschäftsbedingungen unseres Geschäftspartners oder sonstige Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.


§ 2 Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Kunde ist an seinen Auftrag (Bestellung) 4 Wochen ab Eingang des Auftrages bei uns gebunden. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme des Auftrages innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausführen.
Eine von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung oder Lieferung gilt als neues Angebot, welches durch den Kunden entweder ausdrücklich durch Erklärung oder konkludent durch Entgegennahme der Ware angenommen wird.

(3) Unsere Auftragsbestätigung ist für den Umfang ihrer Lieferungen und Leistungen maßgebend.
Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges und die daraus resultierenden Preis- und Terminänderungen sind von den Vertragsparteien ohne Verzug jeweils einvernehmlich und gegenseitig schriftlich zu bestätigen. Bis die Parteien sich über die Änderungen geeinigt haben, halten sie sich an das ursprünglich Vereinbarte gebunden und fahren mit der Vertragserfüllung fort.

(4) An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden. Bestellte Warenmuster werden zum vollen Warenwert berechnet.

(5) Für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben bei Bestellung oder Abruf haftet der Kunde.


§ 3 Preise, Preisänderungen

(1) Unsere Preise sind in EURO und verstehen sich ab Werk oder Lager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung und Transportversicherung nicht ein, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Hinzu kommt die Umsatzsteuer. Bei vereinbarten Auslandslieferungen trägt der Kunde die Verzollung.

(2) Erfolgt eine Zahlung aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung in einer anderen Währung, ist der maßgebliche Wechselkurs der EURO-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank im Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung.

(3) Liegen zwischen dem Vertragsschluss und Lieferung/Leistung mehr als vier Monate und hat sich die Kostenlage verändert, so sind wir zur Preisanpassung berechtigt. Voraussetzung hierfür, dass die Verzögerung der Lieferung/Leistung nicht durch uns selbst verschuldet wurde.

(4) Unsere Angebote/Kalkulationen basieren auf tagesaktuellen USD-Referenzkursen; wir behalten uns eine Preisanpassung bei einer Währungskurs-Schwankung um 10 % bei Rohmaterialpreis-Erhöhungen bzw. bei einer Änderung des Referenzkurses der EZB zwischen EURO und USD um mehr als 10 %, auch bei bereits platzierten und bestätigten Rahmenverträgen vor.

(5) Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

(6) Wir können zusätzlich eine pauschale Aufwandsgebühr in Höhe von 5,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, wenn der Auftragswert 50,00 Euro netto nicht überschreitet.


§ 4 Zahlung

(1) Alle Lieferungen erfolgen gegen Rechnung, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist.

(2) Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Bezahlung innerhalb von 3 Tagen ab Rechnungserhalt, wird Skonto in Höhe von 3 % gewährt, bei Bezahlung innerhalb von 4-10 Tagen ab Rechnungserhalt Skonto in Höhe von 2 %.

(3) Für Neukunden und Erstbestellung gilt generell Vorauskasse oder Nachnahme.
Ansonsten erfolgt die Bezahlung mittels Lastschrift im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren, per Überweisung, Nachnahme oder in bar.
Bei Bezahlung mittels Lastschrift im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren erklärt sich der Kunde zur Einziehung des offenen Betrages innerhalb von 3 Tagen einverstanden, hierbei wird automatisch Skonto in Höhe von 3 % gewährt.

(4) Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, so können wir Vorauszahlungen oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern und bei fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten.
Bei Zahlungseinstellung durch den Kunden, sowie bei Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden, werden offene Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.

(5) Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderung gegen uns zulässig.

(6) Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen, die gelieferte Ware zurückzunehmen und weitere Lieferungen zu verweigern. Der Zinssatz bei Zahlungsverzug eines Verbrauchers beträgt 5 Prozentpunkte p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Die vertragliche Zahlungsverpflichtung des Partners bleibt hiervon unberührt. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(7) Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Tilgung der ältesten fälligen Rechnungsposten einschließlich der angefallenen Zinsen und Kosten zu verwenden in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

(8) Bei Vergütung nach Aufwand gilt jeweils unsere gültige Preisliste.
Unsere Berechtigung auf Abschlagszahlungen ist einzelvertraglich zu vereinbaren; wir sind aber berechtigt, Abschlagszahlungen auch ohne gesonderte Vereinbarung zu verlangen, wenn wir für den Besteller individuell, für uns nicht anderweitig verwendbare Waren anfertigen oder wenn Teillieferungen erfolgen.


§ 5 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat.

(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, die zur Verzögerungen führen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des allgemeinen Preisverfalls oder Verschlechterung der zuliefernden Ware geht auf den Kunden über, sobald er in Annahmeverzug geraten ist oder seinen sonstigen wesentlichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.

(3) Die Ware wird im Einzelfall auf Anweisung des Kunden versandt. Wird keine bestimmte Versandanweisung erteilt, wählen wir die nach unserem Ermessen wirtschaftlichste Versendungsform aus.

(4) Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streik, unvorhersehbarer behördlicher Maßnahmen oder anderer gravierender und unverschuldeter Betriebsstörungen haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden rechtzeitig mitteilen.
Dauert das Ereignis „höhere Gewalt etc.“ länger als 60 (sechzig) Tage, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt für den Kunden.
Jede Partei trägt ihre eigenen Mehrkosten, die wegen des Liefer-, Annahme- bzw. Abnahmeverzugs aufgrund „höherer Gewalt etc.“ bzw. durch den Rücktritt vom Vertrag aufgrund „höherer Gewalt etc.“ entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

(6) Wir behalten uns Teillieferungen vor.


§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Wir sind von unserer Leistungspflicht befreit, wenn der Kunde die nachfolgenden für uns kostenlosen Mitwirkungspflichten - sofern erforderlich - nicht rechtzeitig bzw. fehlerhaft erfüllt.

(2) Der Kunde hat uns über maßgebliche nationale Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und alle notwendigen Genehmigungen rechtzeitig bei der zuständigen Behörde einzuholen.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zu vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller. Soweit der Besteller Verbraucher im Sinne des BGB ist, wird das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten.

(2) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware (Kaufsache) ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware (Kaufsache) durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

(4) Wir verpflichten uns, die Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf den Umstand hinzuweisen, dass die Ware unter unserem Eigentumsvorbehalt steht. In einem solchen Falle sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.


§ 8 Gewährleistung

(1) Geringfügige Anordnungs- und Materialabweichungen, die sich durch Unterschiede im Material oder durch technische Bedingungen zwischen Entwurf und Reinzeichnung ergeben, bleiben ausdrücklich vorbehalten und stellen keinen Mangel dar.

(2) Wir gewährleisten, dass die von uns gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Verkauft der Käufer die Produkte weiter, so beträgt die Frist zwei Jahre.
Bei Kunden, die nicht Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.

(3) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum bzw. der Abnahme.

(4) Der Besteller muss offensichtliche Mängel – soweit er kein Verbraucher ist – sofort, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Empfang der Lieferware, schriftlich anzeigen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB bleibt hiervon unberührt. Verbraucher müssen innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragswidrigkeit festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass ein vorher nicht feststellbarer Arbeits-, Material- oder Konstruktionsfehler vorliegt.
Zur Fristwahrung ist es ausreichend, wenn diese Mängelanzeige noch innerhalb der Frist an uns abgesandt wird. Ein offensichtlicher Mangel liegt vor, wenn auch einem nicht fachkundigen Durchschnittskunden der Mangel ohne besondere Untersuchung auffällt.
Bei Mängeln, die nicht offensichtlich sind, beträgt die Frist zur Erhebung der schriftlichen Mängelrüge beim Verbraucher ein Jahr.
Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erhebung der schriftlichen Mängelrüge innerhalb der angegebenen Frist führt dazu, dass jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind.

(5) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so sind wir berechtigt, zunächst nach eigener Wahl Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung durchzuführen. Ist der Besteller Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
Bei berechtigter Mangelrüge erfolgt eine kostenlose Nachbesserung, wofür uns eine angemessene Frist zu gewähren ist.

(6) Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadens-/Aufwendungsersatz verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.


§ 9 Haftung

(1) Außerhalb der Gewährleistung beschränkt sich unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden und die Verletzung von Kardinalpflichten. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Diese Haftung ist bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen, soweit der Besteller kein Verbraucher ist. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen des Bestellers aus Produkthaftung sowie uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Bestellers, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder anderer Personen des Bestellers.

(2) Wird uns die Ware vom Kunden gestellt, so wird für eventuelle Bearbeitungsschäden die Haftung einem Unternehmer gegenüber auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.


§ 10 Einfärbungen, Sondereinfärbungen und Individualanfertigungen

(1) Sondereinfärbungen sind erst ab 1 Kilogramm je Federsorte und Farbe möglich.

(2) Sondereinfärbungen nach Farbmuster, RAL oder PANTONE-Farbkarte können nur annähernd erreicht werden. Obwohl wir uns um eine größtmögliche Deckung bemühen, kann eine komplette Übereinstimmung mit dem Farbmuster nicht gewährleistet werden. Dies ist auch stark von der zu färbenden Federart abhängig. Unsere Farbkarte im Internet mit Farben und Farbnummern kann nur als Anhaltspunkt dienen und ist für ein konkretes Farbmuster nicht geeignet.

(3) Sondereinfärbungen, sonstige Individualanfertigungen nach Kundenwunsch oder Sonderanfertigungen mit individuellem Eindruck können nicht zurückgenommen werden.

(4) Alle Federprodukte sind, falls diese gefärbt oder gewaschen sind, vorläufig gegen Schädlingsbefall geschützt. Nicht gewaschene Naturfedern oder Rohware ist umgehend vom Besteller gegen Befall zu schützen.

(5) Für Wasser- und Lichtechtheit gefärbter Federn kann keine Garantie übernommen werden. Gefärbte Federn sind vor Nässe zu schützen.


§ 11 Toleranzen

(1) Bei Sondereinfärbungen können die bestellten Mengen branchenüblich um ca. 10 % über- oder unterschritten werden.

(2) Federn sind Naturprodukte. Jede Feder kann nicht der anderen gleichen. Deshalb gelten die Maßangaben als „annähernd“ oder „ca.“ Angaben. Branchenübliche Toleranzen oder Makel gelten nicht als Grund zur Beanstandung.
Geringfügige, handelsübliche Abweichungen gegenüber Mustern, Abbildungen und Maßangaben, die sich aus der Handarbeit ergeben, sind zulässig.

(3) Irrtümer, Druckfehler oder Änderungen aufgrund produktionstechnischer oder naturbedingter Gründe (Rohware) behalten wir uns vor.


§ 12 Rücktrittsrecht

(1) Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Lieferung aufgrund von Betriebsstörungen aller Art, sowohl bei uns als auch bei unserem Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten oder Ereignissen höherer Gewalt, u.a. im Sinne von § 5 Abs. 5 dieser Bedingungen nicht fristgerecht möglich ist. Wir sind jedoch verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich zu informieren und ihm bereits geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.

(2) Wir haben außerdem ein Rücktrittsrecht, wenn der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten gerät, u.a. gemäß § 4 Abs. 4 dieser Bedingungen. Wir sind jedoch verpflichtet, den Kunden darüber unverzüglich zu informieren und ihm bereits geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.

(3) Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, so kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(4) Die Dauer der vom Kunden zu setzenden Nachfrist wird auf 4 Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.


§ 13 Annullierungskosten

Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.


§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung des Bestellers unser Sitz in Cham.

(2) Die Vertragssprache ist deutsch.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Cham, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
 


(gültig ab 19.06.2013)


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